Mitteilungen aus der Welt des Rechts:

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Die gerne als Gebühren bezeichneten Entgelte der Kreditinstitute (Banken und Sparkassen):
Der Bundesgerichtshof hat einmal mehr eine Entscheidung zugunsten der Verbraucher und gegen die Kreditinstitute gefällt.
Nachdem der Bundesgerichtshof um die Jahrtausendwende (hier ist der Begriff Wende einmal angebracht) höchstrichterlich geklärt hat, wie viel Vorfälligkeitsentschädigung ein Kreditinstitut nehmen darf und woran sich die Summe orientieren muss (BGH XI ZR 197/96, XI ZR 198/96, XI ZR 27/00, XI ZR 285/03), wurden in diesem Jahr zwei Urteile gefällt, wonach es Kreditinstituten nicht mehr möglich ist, Entgelte für Dienstleistungen zu fordern, die sie seit Änderung des Bankrechts ohnehin aufgrund Gesetzes erbringen müssen.
Das heißt für Verbraucher (§ 13 BGB), dass sie Geld von ihrem Kreditinstitut zurückfordern können, welches sie ohne Rechtsgrundlage an dieses gezahlt haben. Abschlussgebühren und Schätzkosten gehören hierzu.
Die Verjährung der Ansprüche beträgt zehn Jahre, sodass Kreditverträge jeder Art (Immobilienkredite, Verbraucherkredite, sonstige Finanzierungsgeschäfte mit Verbrauchern), die im Jahre 2011 abgeschlossen worden sind, bis zum 31.12.2021 klageweise oder über die Einschaltung eines Ombudsmannes geltend gemacht müssen.
Sollten Sie das Gefühl nicht loswerden, einen solchen Vertrag abgeschlossen zu haben und von Ihrem Kreditinstitut Geld zurückbekommen zu können, setzen Sie sich wegen eines Beratungstermins mit uns in Verbindung.
Das Sorgerecht der Eltern:
Im Allgemeinen sprechen die Gerichte im Falle einer familienrechtlichen Auseinandersetzung zwischen den Eltern das Sorgerecht (Recht der elterlichen Sorge) nach den §§ 1626—1698b BGB der Mutter zu. Väter haben oft das Nachsehen, sehen ihre Kinder nur im Rahmen des Umgangsrechts als Gäste und müssen sich mit dem stärkeren Recht der Mutter zusätzlich auseinandersetzen. Im Übrigen sind sie diejenigen, die nicht nur ihre Kinder nicht sehen, sondern auch noch Unterhalt zahlen müssen, sofern sie ein entsprechendes Einkommen erzielen. Zahlen sie nicht, müssen sie mit Gehaltspfändungen und Strafverfahren wegen Verletzung der Unterhaltspflicht rechnen.
Es gibt viele Väter, denen ist die finanzielle Abgeltung der Erziehungsverantwortung recht. Es gibt aber nicht selten Fälle, in denen die Väter die Kinder gerne selbst aufziehen würden.
Die Rechtslage ist grundsätzlich neutral und keinem der beiden Elternteile mehr oder weniger zugewandt: nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Trennung von Tisch und Bett oder noch eindeutiger nach der Scheidung, behalten die beiden Elternteile gemeinsam das Sorgerecht für das Kind oder die Kinder.
Wenn aber ein Elternteil die Übertragung der elterlichen Sorge beantragt, so überträgt das Familiengericht das Sorgerecht auf diesen, wenn der andere Ehegatte zustimmt oder die Übertragung der elterlichen Sorge auf ihn dem Wohle des Kindes entspricht. Dem Wohle des Kindes entspricht es nach der Rechtsprechung, wenn die Kinder ihr Umfeld und ihre sozialen Kontakte beibehalten können; bei der Abwägung berücksichtigt werden aber auch die Bindungen eines Kindes zu einem der beiden Eltern.
Die beiden ersten Kriterien sind objektiv und ermöglichen die Zuweisung der elterlichen Sorge anhand der neuen Wohnsituation des Elternteils. Im Rahmen dieser Abwägung ist zu berücksichtigen, ob die Kinder die Schule wechseln müssen, Freunde verlieren, von ihrem bisherigen Wohnort wegziehen oder auch nur in ein anderes Stadtviertel umziehen müssen.
Die Bindung eines Kindes an einen der beiden Elternteile ist wesentlich schwerer zu ermitteln. Meistens geschieht dies im Rahmen der Anhörung der Kinder vor dem Familiengericht und hier kommt es auf die Fragetechnik des Gerichts und die Tagesform der Kinder an.
Oft bevorzugen die Gerichte auch das so genannte Nestmodell, nach dem die Kinder einem zwischen den Eltern mit Hilfe des Gerichts vereinbarten festen Plan zufolge zuhause (im Nest also) von den Eltern abwechselnd betreut werden. Im Einzelfall kann es dem Wohl des Kindes auch entsprechen, wenn die Kinder jeweils zu den Wohnorten der Elternteile wechseln, sofern die Kinder dies als Bereicherung empfinden.
Einfacher wird die Entscheidung ab dem 12. Lebensjahr der Kinder, denn dann können sie der gerichtlichen Zuweisung zu Vater oder Mutter widersprechen. Unproblematisch ist die Ermittlung des Kindeswohls in den Fällen, in denen ein Elternteil physisch oder psychisch krank ist und daher als ständige Bezugspersonen der Kinder nicht (mehr) infrage kommt, weil sie den täglichen Erziehungsanforderungen aufgrund der Krankheit nicht gewachsen sind. Gewalttätige Elternteile bekommen die Sorge für ihre Kinder nicht zugesprochen, wobei sich oft die Frage stellt, ob physische Gewalt durch Schläge oder psychische Gewalt durch Missachtung der Persönlichkeit der Kinder gleichwertig dazu führen können, das einem Elternteil das Sorgerecht entzogen wird. Grundsätzlich dürften beide Formen der Gewalt rechtlich gleich zu behandeln sein, jedoch ist körperliche Gewalt immer leichter nachzuweisen, als psychische. In diesem Zusammenhang ist auch das sogenannte PAS (parental alienation syndrome) zu werten, das bei Kindern auftritt, bei denen ein Elternteil mit Erfolg versucht hat, das Kind vom anderen Elternteil zu entfremden.
Die elterliche Sorge umfasst die Personen- und die Vermögenssorge, das Aufenthaltsbestimmungsrecht, das Recht, das Kind zu erziehen, das Kind im Rechtsverkehr zu vertreten, also auch Rechtsgeschäfte des Kindes zu genehmigen oder dies nicht zu tun, es vor Gericht zu vertreten, die (Mit-)entscheidung in Ausbildungsangelegenheiten und die Sorge in gesundheitlicher Hinsicht. Ebenso umfasst das Sorgerecht Entscheidungen fürs Kind in den so genannten Angelegenheiten des täglichen Lebens, die jeden Tag wieder neu entschieden werden können. Mitsprache der Eltern bei der Berufswahl des Kindes, der Wechsel der Schule (zum Beispiel auch in ein Internat) die Bestimmung des Krankenhauses für einen größeren medizinischen Eingriff, kirchliche Feiern (Konfirmation, Fügung) anzuordnen oder zu lassen sind ebenfalls Aspekte der elterlichen Sorgeberechtigung. Reisen in ferne Länder kann ebenfalls nur der Sorgeberechtigte mit dem Kind unternehmen oder diese genehmigen. Bei allem müssen die Eltern die fortschreitende Selbständigkeit und Reife des Kindes beachten.
Das Vermögenssorgerecht kann ebenso auf die Eltern aufgeteilt werden wie das Aufenthaltsbestimmungsrecht, die Personensorge, die Fürsorge in Ausbildungsbelangen oder das Aufenthaltsrecht kann auch lediglich ein Elternteil innehaben.
Die Entscheidungen des täglichen Lebens können von dem Elternteil, bei dem das Kind sich (mit Zustimmung des anderen Elternteils oder aufgrund Gerichtsbeschlusses) aufhält, auch bei gemeinsamer Sorge allein getroffen werden. Das gilt auch für die einfache medizinische Versorgung. Wichtig hierbei ist, dass die Entscheidung des Elternteils wieder rückgängig gemacht werden könnte oder sich nicht gravierend auf die Entwicklung des Kindes auswirkt.
Teile des elterlichen Sorgerechts, die für das Kind von bestimmender Bedeutung sind, müssen von beiden Elternteilen ausgeübt werden und können nicht lediglich einem Elternteil zugesprochen werden. Dies sind beispielsweise die Verwaltung des Kindesvermögens im Ganzen, Schulwechsel, Wahl eines Ausbildungsberufes oder Studiums, gewichtige medizinische Eingriffe und Fernreisen kleiner Kinder.
Gemäß § 1671 Abs. 2 BGB können auch Väter beantragen, dass ihnen das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt. Wie dies im Einzelnen funktioniert, erkläre ich Ihnen gerne in einem Beratungsgespräch.

Das anwaltliche Gebührenrecht:
Die Tätigkeit eines Rechtsanwalts ist in der Regel anspruchsvoll und aufwendig. Es gibt auch rechtlich einfache Angelegenheiten, deren Bearbeitung nicht viel Zeit in Anspruch nimmt. Sobald eine Angelegenheit aber vor Gericht geht, sind meist viele Vorfragen zu klären und nicht selten scheitert die Anrufung des richtigen Gerichts oder der Erfolg im Gerichtsverfahren daran, dass die Vorfragen nicht eingehend geprüft wurden. Eine eingehende Prüfung der in Literatur und Rechtsprechung hinsichtlich eines bestimmten Themas vertretenen Ansicht kann mehrere Stunden in Anspruch nehmen. Die Gestaltung eines Ehevertrages oder einer Scheidungsvereinbarung kann ebenfalls viel Zeit beanspruchen. Die rechtlichen Ergebnisse müssen dann zu Papier und dieses zum Mandanten oder Gegner gebracht werden. Der übliche Gang eines Schreibens ist somit der von der Stoffsammlung und Vorformulierung über das Schreiben des anwaltlichen Schriftsatzes. Dieser muss korrigiert werden - auf Schreib- und sonstige Fehler. Erst dann kann der Schriftsatz ausgedruckt und zur Post gebracht werden.

Diese Beschreibung liest sich wie die Abrechnung eines Handwerkers oder eines Autohauses über die erledigten Arbeiten, wobei auch die letzte Schraube und deren Verarbeitung Erwähnung findet. Da Rechtsanwälte mit den Einzelheiten ihrer Leistung nicht hausieren gehen, unterliegt die Gesamtleistung oft Missverständnissen seitens der Mandantschaft. Und erschwerend hinzu kommt, dass ein Schriftsatz umso einfacher klingt, je länger daran gefeilt wurde. Oft sehen die Mandanten auch nicht den „Materialeinsatz“, der beim Anwalt natürlich darin besteht, dass er das Rechtsgebiet beherrscht, entsprechend für den Mandanten tätig werden kann und für diesen Vorteile herausholen kann, die ein Vielfaches dessen wert sind, als der Mandant bezahlt.

Die Vergütung seiner Arbeit kann entweder nach der Zahl der aufgewendeten Stunden zu einem festgelegten Stundensatz erfolgen, oder nach den Regelungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG).

Berechnet der Anwalt seine Arbeit nach dem Rechtsanwaltsgebührengesetz, so stehen überwiegend Aufwand und Vergütung in keinem Verhältnis. Ist der Streitwert der Angelegenheit niedrig, fällt die Vergütungsberechnung, gemessen an der notwendigen Zeit der Arbeit, recht niedrig aus. Denn auch die Erledigung dieser Angelegenheiten kann die Arbeitskraft einer Kanzlei mehrere Monate binden. In dieser Zeit laufen die Bürokosten weiter, woraus sich unmittelbar ergibt, dass auch eine Anwaltskanzlei wirtschaftlich arbeiten muss. Bei höheren Streitwerten gesteht der Gesetzgeber den Anwälten zwar auch höhere Gebühren zu (außer, wenn der Mandant oder die Mandantin die Arbeit auf Basis der Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe wünscht), jedoch sind diese Angelegenheiten dann auch entsprechend arbeitsaufwändiger und nicht selten rechtlich komplizierter.

Um beiden Seiten, Mandant und Rechtsanwalt, Mandantin und Rechtsanwältin, oder Mandantin und Rechtsanwalt bzw. Mandant und Rechtsanwältin gerecht zu werden, empfiehlt sich daher der Abschluss einer Honorarvereinbarung. Dies führt dazu, dass der Mandant nachvollziehen kann, wie viele Stunden der Anwalt für ihn gearbeitet hat, wann und zu welchem Stundensatz. Der Stundensatz ist umso höher, je komplizierter die Angelegenheit rechtlich und tatsächlich ist.

Um Ihnen die Regelungen des RVG etwas anschaulicher zu machen, möchte ich hierzu kurz ausführen:
Die Kosten für eine rechtliche Beratung durch den Rechtsanwalt richtet sich nach den Vorschriften des § 612 BGB, somit danach, was der Mandant bei einem anderen Rechtsanwalt in seiner Umgebung für die Beratung ortsüblicherweise bezahlen müsste.Die Bestimmung der Ortsüblichkeit ist so schwierig wie das Verständnis des eben geschrieben Satzes. Der Gesetzgeber hat die Sache soweit vereinfacht, dass er für eine mündliche Erstberatung streitwertunabhängig die Obergrenze von 190,00 EUR für die sogenannten Verbraucher und für den schriftlichen Rat die Obergrenze von 250,00 EUR brutto festgesetzt hat. Da die Klärung des Sachverhalts meist mindestens eine halbe Stunde in Anspruch nimmt, bleibt für die Beratung des Verbrauchers, insbesondere in komplizierten Sachen, zu wenig Zeit, wenn man die Arbeit kostenorientiert erledigen will, was man tunlichst sollte und was eigentlich selbstverständlich ist, denn davon hängt das Überleben der Kanzlei ab. Die schriftliche Abfassung ist sodann nur noch der Zusatzaufwand, den das RVG gnädigerweise ebenfalls vergütet. Sobald der Mandant aber nach dem Termin weitere Fragen in derselben Angelegenheit stellt, gilt die Obergrenze nicht mehr.
Die Beratungsgebühr muss auf weitere Tätigkeit des Anwaltes dem Gegner gegenüber angerechnet werden.
Wenn der Anwalt für den Mandanten nach außen tätig wird, beispielsweise mit der Gegenseite korrespondiert, erhält er hierfür die sogenannte Geschäftsgebühr. Die Höhe der Geschäftsgebühr richtet sich nach dem Streitwert, also dem Betrag, den der Mandant vom Gegner haben möchte. Die Zuordnung von Streitwert und Gebührenhöhe lässt sich direkt aus der dem RVG anhängenden Tabelle ablesen. Je nach tatsächlichem Umfang und rechtlicher Schwierigkeit der Angelegenheit kann die Geschäftsgebühr mit dem Faktor 1,3 bis 2,5 multipliziert werden. Gewöhnlich wird davon ausgegangen, dass die Geschäftsgebühr 1,3 beträgt. Darüber hinausgehende Ansprüche muss der Anwalt oder die Anwältin genau begründen. Wird der Anwalt oder die Anwältin in ihrem Fachanwaltsgebiet tätig, wird die Abrechnung der erhöhten Gebühr sich nur schwer mit rechtlicher Kompliziertheit begründen lassen.

Sobald der Mandant den Auftrag erteilt, den Anspruch auch vor Gericht zu verfolgen, wird die Verfahrensgebühr in Höhe von 1,3 und, wenn der Gerichtstermin mit Antragstellung vorbei ist, auch die Terminsgebühr - meist mit 1,2 - fällig. In der Berufungsinstanz kann der Anwalt 1,6 Verfahrensgebühr, aber auch nur 1,2 Terminsgebühr berechnen, obwohl die Verhandlungen vor dem Berufungsgericht mitunter kompliziert sein können.

Für seine Tätigkeit in der Zwangsversteigerung oder Zwangsvollstreckung kann der Anwalt 0,3 Gebühren abrechnen. Weshalb der Gesetzgeber hier so spart, ist nicht ganz nachvollziehbar, denn Zwangsvollstreckungssachen sind zwar sehr formalisiert, können aber enorme Arbeit machen und zeitlichen Aufwand erfordern. Wird der Anwalt in der Zwangsvollstreckung noch gegenüber dem Gegner tätig, so kann er die Geschäftsgebühr in Höhe von 1,3 und gegebenenfalls die Terminsgebühr (1,2) abrechnen.

Vertritt der Anwalt mehrere Auftraggeber, so kann er für jeden Mandanten eine Erhöhung der Geschäfts- oder der Verfahrensgebühr um 0,3 je weiterem Mandanten verlangen.

Dass der Anwalt für seine Tätigkeit überhaupt Geld nehmen darf, begründet sich übrigens allgemein auch damit, dass er ein Haftungsrisiko übernimmt für den Fall, dass sein rechtlicher Rat falsch sein sollte. Hinzu kommt meines Erachtens der Umstand, dass er seine Lebenszeit den Problemen seiner Mandantschaft widmet und dass er es ist, der die komplizierten Rechtsvorschriften kennt und eine Sache zum Erfolg führen kann.

Seit dem 16.8.2015 gilt die EU-Erbrechts-Verordnung:
Das Internationale Erbrecht ist für Angehörige der EU neu geregelt und vereinheitlicht worden. Da die Verordnung sachlich auf alle Erbfälle ab dem 17.8.2015 Anwendung findet, bedeutet dies für alle noch im EU-Ausland lebenden Deutschen, dass sich ihre erbrechtlichen Verhältnisse seit diesem Zeitpunkt nach Maßgabe der Verordnung geändert haben.

Bisher galt das deutsche IPR (Internationales Privatrecht in den Artt. 3 ff. EGBGB), wenn erbrechtliche Sachverhalte zu beurteilen waren, die Auslandsbezug hatten. Die Anknüpfung an das Erbstatut des Erblassers war dort geregelt. Es galt das Staatsangehörigkeitsprinzip.

Nach der EU-Verordnung gilt, staats– und völkerrechtlich konsequent, das Recht des letzten gewöhnlichen Aufenthalts. Das bringt Änderungen in der Anwendung des materiellen Erbrechts mit sich, die bei der Regelung der letzten Dinge bedacht sein wollen, will man nicht, dass der eigentlich letzte Wille, erklärt nach deutschem Recht, nunmehr ganz anders zum Tragen kommt, weil beispielsweise französisches oder amerikanisches Recht das Berliner Testament unter Ehegatten nicht kennt und ein solches Testament der wechselseitigen Verfügungen von den angerufenen Gerichten anders ausgelegt werden. Wenn der Erblasser keine Rechtswahl getroffen hat, bzw. diese nachträglich trifft. Für alte Testamente und Erbverträge hilft zwar die Rechtswahlfiktion, die aus der Form der Errichtung einer letztwilligen Verfügung abgeleitet wird, aber wie überall gilt: Vorsicht ist die Mutter der Porzellankiste oder Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser. Besser, Sie lassen Ihre letztwillige Verfügung überprüfen.

Änderung im Insolvenzrecht:
Für alle am 1. Oktober 2020 eingereichten Insolvenzanträge wird die Dauer des Insolvenzverfahrens und der Wohlverhaltensperiode auf 3 Jahre verkürzt. Im Gegensatz zu der seit 2014 geltenden Regelung, muss kein Mindestanteil an den Forderungen gezahlt werden, sondern es verkürzt sich bis zum 31.6.2025 einfach das Verfahren von 6 Jahren auf 3 Jahre. Das wird für die Gläubiger Auswirkungen haben und sicherlich auch auf deren Vergleichsbereitschaft im außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren erhöhen.

Änderungen der Insolvenzordnung sind seit 1.7.2014 in Kraft:
Die Insolvenzordnung, die 1999 die Konkursordnung im Westen und die Gesamtvollstreckungsordnung im Osten ersetzte, ist bereits mehrmals geändert worden.

Zum 1.7.2014, ist die Insolvenzordnung erneut geändert worden durch das

Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte.

Seit diesem Datum kann man sich die Zahlenfolge 6 - 5 - 3 merken: 6 Jahre Insolvenzverfahren und Wohlverhaltensphase. 5 Jahre Wohlverhalten, wenn die Verfahrenskosten (Gerichtskosten und Treuhändervergütung) vom Schuldner innerhalb eines Jahres gezahlt werden. 3 Jahre, wenn Sie als Schuldner ab Eröffnung des Verfahrens 35% der zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderungen und die Verfahrenskosten zahlen.

Keine Restschuldbefreiung gibt es mehr für Unterhaltsrückstände - unter bestimmten Voraussetzungen -
oder für hinterzogene Steuern (für normale Steuerschulden aber schon).
Lohn-u. Gehaltsabtretungen muss der Treuhänder nicht mehr vor allen anderen Forderungen befriedigen.

Anteile des Schuldners an einer Genossenschaft (sehr verbreitet sind Anteile an Wohnungsbaugenossenschaften) können vom Treuhänder nicht mehr gekündigt werden, wenn deren Wert unter 2.000,00 EUR liegt.